Ein klimaneutraler Gebäudebestand soll bis 2045 erreicht sein, so will es die Bundesregierung. Das bedeutet, dass Immobilien nur noch einen geringen Energiebedarf ausweisen sollen und diesen über erneuerbare Energien decken. Das Problem: Der Sanierungsbedarf in Deutschland ist hoch. Die vor 1979 gebauten Gebäude weisen eine schlechte Energiebilanz auf, aber auch rund vier Millionen Häuser mit Baujahr zwischen 1970 und 1995 müssten saniert werden.
Um dies bis 2045 zu schaffen, müsste die Sanierungsrate um 2 bis 2,5 Prozent steigen, aber nicht jeder ist bereit, sein Eigenheim instand zu setzen. Die Gründe dafür können verschieden sein. Manche fürchten eine große finanzielle Belastung, andere möchte keine Handwerker im Haus oder auf einer Baustelle wohnen. Hier sieht sich die Politik im Handlungszwang und möchte mit großzügigen Förderungen zumindest die Sorge vor teuren Sanierungen nehmen. Aber auch über eine Sanierungspflicht wird nachgedacht.
Sanierungspflicht: Es kommt darauf an, wann der Eigentümer zuletzt gewechselt wurde
Aktuell besteht für Eigenheime, die von Langzeiteigentümern bewohnt werden – sprich: es kam seit 01.02.2002 zu keinem Eigentümerwechsel – keine Pflicht zu einer Sanierung. Es empfiehlt sich aber dennoch, sein Eigenheim gut in Schuss zu halten. So fühlt man sich in den eigenen vier Wänden nicht nur wohler, sondern erhält sich auch den Wert seines Zuhauses. Anders als bei einem Auto sinkt dieser nämlich nicht konstant mit der Zeit, sondern kann durch Modernisierungen, Reparaturen oder Sanierungen auch wieder steigen. Außerdem kann die Politik jederzeit mit einer Sanierungspflicht nachziehen. Im Vorteil ist dann der, dessen eigene vier Wände bereits den aktuellen energetischen Standard besitzen.
Erben, Beschenkte und Hauskäufer müssen das beachten
Für Menschen, die nach dem 01.02.2002 ein Haus gekauft, geerbt oder geschenkt bekommen haben, sieht die Sache jedoch anders aus. Hier schreibt das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, vor, die Immobilie in den nächsten zwei Jahren nach Kauf an die aktuellen energetischen Bestimmungen anzupassen. Passiert dies nicht, muss man mit hohen Bußgeldern rechnen. Dabei handelt sich jedoch nicht um eine Kernsanierung, sondern um lediglich um drei Maßnahmen, die zur energetischen Sanierung zählen. Diese sind:
- Die Dämmung der obersten Geschossdecke einer beheizten Wohnung als Abgrenzung zu einem nicht ausgebauten und nicht beheizten Dachraum oder die Dämmung des Dachs (§ 47 GEG).
- Die Modernisierung der Heizung (§ 72 GEG). Hier empfehlen wir den Einbau einer Wärmepumpe, da diese keine fossilen Brennstoffe und nur wenig Strom zum Heizen benötigt.
- Die Dämmung von warmwasserführenden Heizungs- und Warmwasserrohren oder Armaturen in unbeheizten Räumen, wie z.B. Keller (§ 71 GEG).
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