Die europäische Union macht Druck: Mit ambitionierten Zielen will man gegen den Klimawandel ankämpfen. In Deutschland muss sich dabei insbesondere im Gebäudesektor etwas tun. Allein über vier Millionen Wohngebäude mit einem Baujahr zwischen 1970 und 1995 haben akuten Sanierungsbedarf, vor allem, was die Energieeffizienz betrifft. Aber wie schafft man es, dass Hausbesitzer ihr Eigenheim sanieren? Die einfachste Lösung: Eine Sanierungspflicht.
Gibt es eine Sanierungspflicht?
Noch zögert der deutsche Staat, eine Pflicht zur Sanierung von bereits bestehenden Wohngebäuden einzuführen. Im Neubau sorgt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bereits für strengere Vorgaben, auf Bestandsgebäude hat es allerdings kaum Einfluss – mit zwei Ausnahmen. Wechselt das Haus nach dem 01. Februar 2002 den Besitzer, ist der neue Besitzer dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Einzug eine Reihe von energetischen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Tut er das nicht, drohen Bußgelder mit bis zu 50.000 Euro Strafe. Zudem gibt es eine Dämmpflicht bei Erneuerung der Fassade.
Das Haus wechselt den Eigentümer – was muss saniert werden?
Das GEG schreibt vor, sich im Zeitraum von zwei Jahren nach Einzug um diese drei Bereiche zu kümmern:
- Dämmung des Dachs bzw. der oberen Geschossdecke (§ 47 GEG): Da Wärme nach oben steigt, geht dort am meisten verloren. Damit das nicht mehr passiert, muss durch Dämmung ein bestimmter Wert beim Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) erreicht werden. Ist das Dach unbewohnt, reicht auch die Dämmung der oberen Geschossdecke.
- Dämmung der wasserführenden Rohre (§ 71 GEG): Der Grund, warum es im Heizungskeller/ Hauswirtschaftsraum immer warm ist, könnte die Wärme sein, die über die wasserführenden Rohre abgegeben wird. Damit das nicht mehr passiert und die Energie einzig der Erwärmung des Wassers dient, müssen diese gedämmt sein.
- Austausch der alten Öl- und Gasheizungen: Wenn die Heizung älter als 30 Jahre ist, muss sie getauscht werden, es sei denn sie wird nur zur Warmwassererzeugung oder als Einzelraumheizung genutzt. Weitere Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen und für Heizungen mit Nennleistung unter 4 oder über 400 Kilowatt. Achtung: Dank einem Heizungsgesetz gelten hier ab 2024 neue Regelungen.
Ausnahme: Fassadenerneuerung
Unabhängig von einem Eigentümerwechsel oder einem Stichtag ist die Sanierungspflicht bei Erneuerung der Fassade. Wer nur Putzschäden ausbessert oder ihr einen neuen Anstrich verpasst, braucht nichts zu befürchten. Erneuert man allerdings mehr als 10 Prozent, ist man in der Pflicht, die Fassade zu dämmen (§ 48 GEG). Ungeklärt ist allerdings der Umfang, in welcher diese Maßnahme umgesetzt werden muss. Energieberater oder Sanierungsberater wie Town & Country Haus können hier helfen.
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